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Jugendschutz

FSK   0: Mindestalter 3 Jahre, nur in Begleitung der Eltern.

            Kleinkinder bis zum Alter von einschließlich 2 Jahren dürfen noch nicht zum Kinobesuch mitgenommen werden.

FSK   6: Mindestalter 6 Jahre, ohne Ausnahme

FSK 12: Mindestalter 12 Jahre, in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer sorgeberechtigten Person auch ab 6 Jahre.

              Ein schriftlicher Nachweis der Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Vorlage siehe unten.

FSK 16: Mindestalter 16 Jahre, ohne Ausnahme

FSK 18: Mindestalter 18 Jahre, ohne Ausnahme


Die laut Jugendschutzgesetz erlaubten Uhrzeiten zum Besuch des Kinos:

Kleinkinder von 3 - 5 Jahren, nur nachmittags

Kinder von 6 - 13 Jahren bis 20 Uhr

Jugendliche von 14 - 15 Jahren bis 22 Uhr

Jugendliche von 16 - 17 Jahren bis 24 Uhr

Über diese Uhrzeiten hinaus nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer sorgeberechtigten Person, Mindestalter 18 Jahre.

Ein Nachweis der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

Eine Vorlage steht hier zum Ausdrucken bereit:

https://www.cineprog.de/uploads/centralcity/%C3%9Cbertragung_der_aufsichtspflicht.pdf


Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 11 Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit 'Infoprogramm' oder 'Lehrprogramm' gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden 1. Kindern unter sechs Jahren, 2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist, 3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist, 4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.

(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die 1. von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder 2. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind.